Vorab sei erwähnt, dass im Gegensatz zu Deutschland, wo eine Immobilie nur mit notarieller Urkunde den Eigentümer wechseln kann, in Spanien ein privatschriftlicher Vertrag ausreicht, um Immobilieneigentum rechtskräftig zu übertragen. Zusätzlich ist es jedoch zwingend zu empfehlen den Eigentumswechsel auch durch eine notarielle Urkunde (Escritura) zu manifestieren und somit auch als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden. Dies sollte zeitnah vor einem spanischen Notar geschehen.
Im Gegensatz zum Optionsvertrag wird mit dem privatschriftlichen Kaufvertrag eine Immobilie rechtswirksam verkauft bzw. gekauft. Diese Form der Vertragsgestaltung kommt oft dann zur Anwendung, wenn ein schneller Kauf bzw. Verkauf getätigt werden soll. Vertragsbestandteil sind wie bei dem Optionsvertrag, ausführliche Personenangaben des Käufers und des Verkäufers wie Adresse, Personalausweisnummer bzw. Steuernummer (N.I.E.) beschreibende Angaben zur Immobilie mit Grundbuchangaben, der Kaufpreis und die Zahlungsbedingungen. Hier können auch individuelle, langfristige Zahlungsziele vereinbart werden. Zu guter Letzt können auch auflassende oder aufhebende Bedingungen Bestandteil eines privatschriftlichen Vertrages sein.
Im Gegensatz zum Optionsvertrag, bei dessen einseitiger Nichterfüllung durch den Verkäufer dieser die erhaltene Optionssumme zuzüglich der gleichen Summe als Strafzahlung zurückzahlen muss und der geschlossen Vertrag unwirksam wird, kann beim privaten Kaufvertrag der Käufer in so einem Fall entscheiden, ob er der Aufhebung des Vertrages zustimmt oder diesen über den Rechtsweg in Form einer Klage durchsetzen will. In der Regel passiert letzteres nicht, da es bis zu einem Urteil in so einem Streitfall Jahre dauern kann und der Spaß an der Immobilie somit schnell vergeht.
Ein anderer Grund kann auch sein, wenn die Parteien den Kauf sofort besiegeln wollen und die Absicht haben zur Steuerersparnis (Grunderwerbssteuer für den Käufer und Gewinnsteuer für den Verkäufer) im Notarvertrag einen geringeren Kaufpreis anzugeben. Dann wird in diesem Vertrag der tatsächliche Kaufpreis eingetragen. Von dieser Praxis hört man immer wieder, aber nichts desto trotz ist sie rechtswidrig.
Letztendlich ist die zu wählende Vertragsform abhängig von den jeweiligen individuellen Gegebenheiten und sollte mit Ihrem Ihr Makler oder Rechtsanwalt und natürlich mit der anderen Partei abgestimmt werden.
Hallo und vielen Dank für diesen Beitrag und die Infos! Bei Kaufverträgen gibt es schon viele Sachen, die man beachten soll.
Viele Grüße, Sebastian
Ich danke Ihnen für diesen interessanten Artikel. Eine notarielle Beurkundung sollte man sicherheitshalber immer machen lassen. So ist man auf der sicheren Seite.
Beste Grüße,
Jan
Vielen Dank für den guten Artikel.
Man lernt nie aus.
Grüsse, Heimo B aus Hamburg
Renovierer
Hallo Herr Rövenich, völlig korrekt und somit sollte man doch lieber eine der schriftlichen Vertragsformen wählen und die notarielle Beurkundung unmittelbar folgen lassen.
Nicht nur ein schriftlicher privater Kaufvertrag ist rechtsgültig, auch ein Vertrag per Handschlag oder per Telefon ist genauso rechtsverbindlich. Das Problem ist nur die Beweisführung.