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Wegweisendes Urteil des BFH zur Besteuerung von Mallorca Immobilien

Wegweisendes Urteil des BFH zur Besteuerung von Mallorca ImmobilienWenn ein deutscher Steuerbürger in Spanien eine Immobilie über eine Vermögenshaltende Gesellschaft besitzt und diese privat nutzt, ohne dafür eine marktübliche Miete zu bezahlen, muss er dafür in Deutschland Steuern abführen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden. Wer mit diesem Gestaltungstrick bei der spanischen Wertzuwachs- und Erbschaftssteuern sparen will, muss im Gegenzug Einkommensteuer zahlen.

Die Begründung: Die kostenfreie Nutzung stellt aufgrund der verhinderten Vermögensmehrung in der Vermögensgesellschaft eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ an den Teilhaber dar.

Wie das Handelsblatt schreibt hatte eine deutsche Familie um Steuern zu sparen ein Haus mit Swimmingpool auf Mallorca über eine Kapitalgesellschaft gekauft. Formal erwarb die Immobilie allerdings eine „Sociedad Limitada“,  also eine S.L. , das spanische Pendant einer deutschen GmbH, an der die Familienmitglieder jeweils zu einem Viertel die Anteile besaßen.  Die Familie nutzte die Immobilie das ganze Jahr über und muss nun dafür Einkommenssteuer bezahlen, urteilte der BFH. Denn die kostenlose Nutzung bedeutet eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ durch die Spanische Kapitalgesellschaft. In diesem konkreten Streitfall hatte des Finanzamt eine Gewinnausschüttung von 78.000 Euro pro Jahr geschätzt und dies den Familienmitgliedern zu je einem Viertel zugerechnet.

Die in Palma de Mallorca ansässige Steuerberatungsgesellschaft European@ccounting veranstaltet aufgrund der Bedeutung dieses Urteils, auch im Hinblick auf den automatischen Informationsaustausch zwischen Deutschland und Spanien ab 1. Januar 2015, im Rahmen Ihrer „Frühstücksgespräche“, am 21./23. und 25. Oktober jeweils ab 09.00 Uhr einen Dialog zum Problemkomplex „Vermögenshaltende Gesellschaften“, den Fall, die Urteilsbegründung und die Konsequenzen. Eintritt frei, Anmeldung erbeten an: thomas@europeanaccounting.net.

 

UPDATE: 05.04.2017

Ab Herbst 2017 drohen Besitzern von Mallorca Immobilien hohe Steuernachzahlungen.

Zwischenzeitlich hat sich die Brisanz dieses Themas verschärft. Denn ab Herbst 2017 werden die ersten Steuerdaten von Bürgern, die in anderen Ländern Vermögen oder Einkommen haben, in den deutschen Finanzämtern eintreffen. An diesem automatischen Datenaustausch nehmen weltweit 60 Staaten teil. Ausgetauscht werden Daten ab 2014. Aktuelle Informationen zu dem Thema gibt es im Blog vom Mallorca Immobilien Guide unter Steuer & Recht.


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3 Responses to “Wegweisendes Urteil des BFH zur Besteuerung von Mallorca Immobilien”

  1. Steuernachzahlungen für Immobilienbesitzer auf Mallorca | Der Mallorca Immobilien Blog sagt:

    […] der Besorgnis einiger Besitzer von Ferienhäusern auf der Baleareninsel ist das Urteil des BFH zur Besteuerung von Mallorca Immobilien aus dem Jahr 2013, wir […]

  2. Hallo Elena,
    wie in dem Artikel beschrieben urteilte der BFH in dem dargelegten Fall so. Unterschieden werden muss hier grundsätzlich, ob Sie als Privatperson oder über eine Kapitalgesellschaft eine „Sociedad Limitada“, also eine S.L. , das spanische Pendant einer deutschen GmbH, kaufen. Jedoch auch als Privatperson, der auf Mallorca eine Immobilie besitzt, sind Sie verpflichte Einkommensteuer zu entrichten.

    Einkommensteuer
    IRPF, Impuestos sobre la Renta de las Personas Fisicas

    Die Einkommensteuer ist eine jährliche Steuer. Grundsätzlich ist jeder Besitzer einer Immobilie in Spanien dazu verpflichtet, jährlich eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Im Rahmen dieser Einkommenssteuer wird auch die selbstgenutzte Immobilie besteuert.

  3. Elena sagt:

    Hallo Herr Fischer!
    Wie soll ich das nun verstehen? Man zahlt in Deutschland Steuer für die Immobilie auf Mallorca, die man selber nutzt? Aber das Geld, das man dort investiert hat, wurde dich schon versteuert?

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